Artikel 5 Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1989

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine Kopie des Vertrages erstellt. Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.

Artikel 5

Die Vertragsparteien bemühen sich, in ihren gegenseitigen Beziehungen im Rahmen dieses Vertrages die weitere Entwicklung des Völkerrechts im Bereich des Umweltschutzes in Betracht zu ziehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10010573

Dokumentnummer

NOR12134699

alte Dokumentnummer

N8198910692L

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