Zweiter Abschnitt
RECHTLICHER VERKEHR
Artikel 5
Artikel 5
Umfang des rechtlichen Verkehrs
Die Gerichte der Vertragsstaaten haben auf Ersuchen in Zivilprozeßsachen einschließlich Exekutionssachen und in Außerstreitsachen einander Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.
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