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Artikel 5 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Zweiter Abschnitt

RECHTLICHER VERKEHR

Artikel 5

Artikel 5

Umfang des rechtlichen Verkehrs

Die Gerichte der Vertragsstaaten haben auf Ersuchen in Zivilprozeßsachen einschließlich Exekutionssachen und in Außerstreitsachen einander Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.

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