Artikel 5
Kostentragung
(1) Die Kosten des Gemeinsamen Werks nach Art. 4 werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Die Kostentragung erfolgt auf Basis der tatsächlich angefallenen Kosten.
(2) Die Vertragsstaaten tragen überdies zu gleichen Teilen allfällige Mehrkosten (exkl. Mehrwertsteuer), die sich bei der Umsetzung des Gemeinsamen Werks ergeben und von beiden Vertragsstaaten anerkannt werden. Der Bilaterale Ausschuss befasst die Vertragsstaaten (Art. 8 Abs. 3 lit. j), sobald erkennbar ist, dass Mehrkosten mit hoher Wahrscheinlichkeit anfallen werden.
(3) Die von der Internationalen Rheinregulierung (Art. 7) im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gemeinsamen Werks entrichtete Mehrwertsteuer wird von jenem Vertragsstaat getragen, der die Mehrwertsteuer erhebt.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
20012895
Dokumentnummer
NOR40269526
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