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Artikel 5 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1997

Artikel 5

Konsultationen auf Grundlage der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung

Nach Fertigstellung der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung führt die Ursprungspartei ohne unnötige Verzögerung Konsultationen mit der betroffenen Partei, unter anderem über die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen des geplanten Projekts und über deren Verminderung oder Vermeidung.

Gegenstand der Beratungen können sein:

  1. a) mögliche Alternativen zu dem geplanten Projekt, einschließlich der Unterlassung, sowie mögliche Maßnahmen zur Verminderung erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen und zur Überwachung der Folgen solcher Maßnahmen auf Kosten der Ursprungspartei;
  2. b) andere Möglichkeiten für eine gegenseitige Unterstützung bei der Verminderung erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen des geplanten Projekts und
  3. c) sonstige geeignete Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10011060

Dokumentnummer

NOR12141540

alte Dokumentnummer

N8199750253L

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