Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Artikel 5
1. Nach dem Beitritt können neue Verfahren beim EFTA-Gerichtshof nur in Fällen anhängig gemacht werden, bei denen sich die einem Verfahren nach dem EWR-Abkommen oder dem ESA-Gerichtshof-Abkommen zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ereigneten und wenn die Klageschrift innerhalb von drei Monaten nach dem Beitritt beim EFTA-Gerichtshof eingebracht wurde. Dessenungeachtet kann eine Klage nach Artikel 36 oder 37 des ESA-Gerichtshof-Abkommens innerhalb der in Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 2 des ESA-Gerichtshof-Abkommens in der durch Artikel 6 lit. a) des gegenständlichen Abkommens abgeänderten Fassung vorgesehenen Fristen eingebracht werden.
2. Nach dem Beitritt können neue Verfahren gemäß Artikel 32 des ESA-Gerichtshof-Abkommens beim EFTA-Gerichtshof nicht anhängig gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Gesetzesnummer
10007702
Dokumentnummer
NOR12086299
alte Dokumentnummer
N5199546461J
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