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Artikel 5 Übergabe der Büchersammlung Esterházy an die Republik Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Artikel 5

Die Esterházy-Bücher werden bei der Ausfuhr aus der Russischen Föderation sowie bei der Einfuhr in die Republik Österreich in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Zollabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben befreit. Die Russische Seite erteilt innerhalb von zehn Tagen nach der Unterzeichnung des jeweiligen Übergabe-Übernahme-Protokolls die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen für die Esterházy-Bücher.

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