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Artikel 5 Übereinkommen zwischen Österreich und Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.1975

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat wird dem anderen schriftlich auf diplomatischem Wege die Erfüllung der zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen bekanntgeben. Das Übereinkommen tritt 60 Tage nach erfolgter letzter Notifikation in Kraft.

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