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Artikel 5 Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2017

Artikel 5

Devisen

  1. 7.ICPO-INTERPOL kann, ohne finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Moratorien unterworfen zu sein:
  1. a) Mittel und Devisen aller Art in Empfang nehmen und verwahren und Konten in allen Währungen auf dem Gebiet des Gastlandes unterhalten;
  2. b) seine Mittel und Devisen im Gebiet des Gastlandes und von seinem Hauptsitz oder einem subregionalen Büro zum Gastland und umgekehrt frei übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

20009863

Dokumentnummer

NOR40192943

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