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Artikel 5 Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Artikel 5

(1) Ein Datum ist in arabischen Ziffern einzutragen, die unter den Zeichen Jo, Mo und An in dieser Reihenfolge den Tag, den Monat und das Jahr bezeichnen. Der Tag und der Monat sind durch zwei, das Jahr ist durch vier Ziffern zu bezeichnen. Die ersten neun Tage des Monats und die ersten neun Monate des Jahres sind durch die Ziffern 01 bis 09 zu bezeichnen.

(2) Dem Namen jedes im Vordruck genannten Ortes ist der Name des Staates beizufügen, in dem dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige ist, dessen Behörde das Ersuchen stellt.

(3) Es sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden:

(4) Bei Heirat, Trennung von Tisch und Bett, Scheidung oder Aufhebung der Ehe sind nach dem sich darauf beziehenden Zeichen das Datum und der Ort des Ereignisses anzuführen.

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