Verfassungsbestimmung Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 5
Wo der Grenzregelungsausschuß die Staatsgrenze am Jelenbach (Grenzabschnitt XIX) an dessen rechtem Ufer festgelegt hat, ist sie durch die damalige Lage dieses Ufers ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen desselben endgültig bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10000415
Dokumentnummer
NOR12006562
alte Dokumentnummer
N1196612458P
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