Artikel 5
Austausch medizinischer Informationen und Kostenerstattung
- 1. Führt die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oderdie Brasilianische Verbindungseinrichtung medizinische Untersuchungen durch, sowerden, wenn die medizinische Untersuchung nach den Rechtsvorschriften beiderVertragsstaaten notwendig ist, sämtliche medizinische Informationen, die in Bezug aufdie Invalidität des Antragstellers oder des Leistungsbeziehers verfügbar sind, aufErsuchen und kostenlos der entsprechenden Einrichtung des anderen Vertragsstaatesübermittelt.
- 2. Erachtet die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt,oder die Brasilianische Verbindungseinrichtung es für notwendig, so kann dieseEinrichtung um die Durchführung zusätzlicher medizinischer Untersuchungen ersuchen.Die mit solchen ergänzenden Untersuchungen verbundenen Kosten werden, je nach Lagedes Falles, von der Österreichischen Einrichtung, der die Anwendung des Abkommensobliegt, oder von dem Brasilianischen zuständigen Träger erstattet.
- 3. Im Falle des vorhergehenden Absatzes und in Fällen des Artikels 17 Absatz 6 desAbkommens, übermittelt die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung desAbkommens obliegt, oder der Brasilianische zuständige Träger die Rechnung über die imvorhergehenden Jahr entstandenen Aufwendungen an die entsprechende Einrichtung desanderen Vertragsstaates, aufgeschlüsselt für jeden Einzelfall, bis zum 31. März desFolgejahres. Die Einrichtung, die die Rechnung erhält, erstattet die Kosten binnen 120Tagen ab Erhalt der Rechnung.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013093
Dokumentnummer
NOR40275343
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
