Artikel 5
Artikel 5. Die Militärbehörde kann den Wohltätigkeitssinn der Einwohner anrufen, damit sie unter ihrer (der Militärbehörde) Aufsicht Verwundete und Kranke der Heere aufnehmen und versorgen, unter Gewährung besonderen Schutzes und gewisser Erleichterungen an die Personen, die dem Aufruf nachkommen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000190
Dokumentnummer
NOR12003176
alte Dokumentnummer
N1193624213L
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