Artikel 5
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.
(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 und das Königreich Spanien, frühestens beim Inkrafttreten des Übereinkommens von 1990. Für die Italienische Republik tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde und frühestens beim Inkrafttreten dieses Übereinkommen zwischen den anderen Vertragsparteien in Kraft.
(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006047
Dokumentnummer
NOR12066503
alte Dokumentnummer
N4199763363J
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