Artikel 5
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Portugiesischen Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
Der Wortlaut des Übereinkommens in portugiesischer Sprache ist diesem Protokoll beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Bonn, am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig, in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006043
Dokumentnummer
NOR12066341
alte Dokumentnummer
N4199763195J
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