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Artikel 5 Schengener Übereinkommen – Beitritt Portugal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 5

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Portugiesischen Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.

Der Wortlaut des Übereinkommens in portugiesischer Sprache ist diesem Protokoll beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Bonn, am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig, in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006043

Dokumentnummer

NOR12066341

alte Dokumentnummer

N4199763195J

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