Artikel 5
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Italienischen Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.
Der Wortlaut des Übereinkommens in italienischer Sprache ist diesem Protokoll beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut des Übereinkommens in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris, am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig, in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006041
Dokumentnummer
NOR12066330
alte Dokumentnummer
N4199763182J
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