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Artikel 5 Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1977

Artikel 5

(1) Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen, die auf der zwölften Tagung der Diplomatischen Seerechtskonferenz nicht vertreten waren, können diesem Protokoll beitreten.

(2) Der Beitritt zu diesem Protokoll bewirkt den Beitritt zu dem Übereinkommen.

(3) Die Beitrittsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt.

(4) Das Protokoll tritt für den beitretenden Staat einen Monat nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Protokolls nach Artikel 4 Absatz 1.

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