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Artikel 5 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1982

Artikel 5

Jeder der Vertragsstaaten ist berechtigt, in Zivil- und Handelssachen Personen, die sich auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, ohne Anwendung von Zwang durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter vernehmen oder ihnen durch sie gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke unmittelbar zustellen zu lassen.

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