vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1977

Artikel 5

Die beiden Staaten widersprechen nicht der Zustellung der im Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Schriftstücke durch die diplomatischen oder konsularischen Vertreter oder unmittelbar durch die Post.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)