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Artikel 5 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.1969

Artikel 5

Rechtsauskünfte

Die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten werden einander für Zwecke zivilgerichtlicher Verfahren auf Ersuchen Auskünfte über Rechtsvorschriften erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.

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