vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5. Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 5.

Beide Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in der Grenzzone die Bekämpfung der in Artikel 4 dieses Abkommens angeführten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge durchzuführen, um deren Übertragung bzw. Übergreifen vom Territorium des einen Vertragschließendes Teiles auf das Territorium des anderen Vertragschließendes Teiles zu verhindern.

Schlagworte

Pflanzenschädling

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

20005551

Dokumentnummer

NOR40092531

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte