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Artikel 5 Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1961

Artikel 5

  1. 1. Fahrpläne und Beförderungspreise werden einvernehmlich auf die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf Kosten des Unternehmers öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung hat bei Transitlinien zu entfallen.
  2. 2. Fahrtausweise können für Einzelfahrten oder für Hin- und Rückfahrten ausgestellt werden. Für Hin- und Rückfahrten kann eine einvernehmlich genehmigte Fahrpreisermäßigung gewährt werden.

Schlagworte

Hinfahrt

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146759

alte Dokumentnummer

N9196141945L

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