Artikel 5
- 1. Fahrpläne und Beförderungspreise werden einvernehmlich auf die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf Kosten des Unternehmers öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung hat bei Transitlinien zu entfallen.
- 2. Fahrtausweise können für Einzelfahrten oder für Hin- und Rückfahrten ausgestellt werden. Für Hin- und Rückfahrten kann eine einvernehmlich genehmigte Fahrpreisermäßigung gewährt werden.
Schlagworte
Hinfahrt
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Gesetzesnummer
10011342
Dokumentnummer
NOR12146759
alte Dokumentnummer
N9196141945L
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