Artikel 5
Abordnung von Bediensteten
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 3 Abs. 1 erforderliche Anzahl an Bediensteten wird zur Dienstleistung bei der Landespolizeidirektion Wien abgeordnet. Neben den der Landespolizeidirektion Wien bereits zur Verfügung gestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird vorerst jene Anzahl von Bediensteten zur Dienstleistung bei der Landespolizeidirektion Wien abgeordnet, die der Anzahl der bisher zur Überwachung der Kurzparkzonen eingesetzten Organe entspricht. Im Falle einer Erweiterung der Parkraumbewirtschaftung in Wien wird zusätzlich jene Anzahl an Bediensteten zur Dienstleistung bei der Landespolizeidirektion Wien abgeordnet werden, die erforderlich ist, um das vor Übertragung der Überwachung der Kurzparkzonen auf die Landespolizeidirektion Wien bestehende Verhältnis zwischen der Summe zu kontrollierender Stellplätze und der Zahl damit befasster Bediensteter aufrecht zu erhalten. Dieses Verhältnis liegt bei etwa 660 Stellplätzen pro Bediensteter bzw. Bedienstetem. Bei Reduzierung des abgeordneten Personals abweichend von den in diesem Absatz normierten Rahmenbedingungen wird die Leistung der Landespolizeidirektion Wien auf dem Gebiet der Überwachung der Kurzparkzonen entsprechend angepasst.
(2) Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den abgeordneten Beamtinnen und Beamten bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den abgeordneten Bediensteten, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis stehen, obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat der Stadt Wien. Die der Landespolizeidirektion Wien gemäß Abs. 3 und 4 dieses Artikels zukommenden Rechte bleiben davon unberührt.
(3) Die Landespolizeidirektion Wien ist gegenüber den abgeordneten Bediensteten berechtigt zur Fachaufsicht und Erteilung von fachlichen Weisungen.
(4) Der Landespolizeidirektion Wien werden im Rahmen der Dienstaufsicht folgende einer Dienststellenleiterin oder einem Dienststellenleiter in dienstrechtlichen Belangen zukommende Befugnisse übertragen:
- 1. Festlegung der Arbeitsorganisation,
- 2. kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes gemäß § 48 des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994) bzw. § 25 des Gesetzes über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (Vertragsbedienstetenordnung 1995),
- 3. Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 52 der Dienstordnung 1994 bzw. § 30 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bis zu einem Höchstausmaß von 3 Tagen,
- 4. Wahrnehmung der besonderen Dienstpflichten des bzw. der Vorgesetzten und des Dienststellenleiters bzw. der Dienststellenleiterin gemäß § 34 der Dienstordnung 1994 bzw. § 6 der Vertragsbedienstetenordnung 1995,
- 5. Wahrnehmung der dem Dienststellenleiter bzw. der Dienststellenleiterin im Verfahren bei ungenügender Beschreibung gemäß § 10 der Dienstordnung 1994 zukommenden Befugnisse,
- 6. Vornahme von Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilungen nach den Richtlinien der Gemeinde Wien.
Schlagworte
Mitarbeiterinnenbeurteilung
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
20008293
Dokumentnummer
NOR40148550
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