Artikel 5
Artikel 5. a) In jedem Falle, in dem Schriftstücke gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 zugestellt worden sind, hat der Hohe Vertragschließende Teil, durch dessen diplomatischen oder konsularischen Beamten das Zustellungsersuchen gestellt worden ist, dem andern Hohen Vertragschließenden Teil alle Kosten und Auslagen zu ersetzen, die nach dem Rechte des Landes, wo die Zustellung bewirkt wurde, den mit der Vornahme von Zustellungen betrauten Personen zu bezahlen sind, ferner alle Kosten und Auslagen, die durch die Vornahme der Zustellung in einer besonderen Form entstanden sind. Diese Kosten und Auslagen sollen nicht höher sein als diejenigen, die üblicherweise bei den Gerichten dieses Landes gestattet sind.
b) Den Ersatz dieser Kosten und Auslagen hat die zuständige Behörde, welche die Zustellung vorgenommen hat, von dem ersuchenden diplomatischen oder konsularischen Beamten bei Übersendung der in Artikel 3, lit. g, vorgesehenen Bestätigung zu verlangen.
c) Mit der vorstehenden Ausnahme sind von dem einen Hohen Vertragschließenden Teil dem andern aus Anlaß der Zustellung von Schriftstücken keinerlei Gebühren irgendwelcher Art zu bezahlen.
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