Artikel 5
Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, einschließlich der in Strafsachen ergangenen Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, werden im andern Staate vollstreckt, wenn sie die im Art. 1 Z 1 bis 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen und in dem Staate, wo sie gefällt werden, vollstreckbar sind.
Die Behörden des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird, dürfen nur prüfen, ob die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen.
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