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Artikel 5 Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1981

Artikel 5

Andere Studienbesuche

Die Vertragsparteien erleichtern Fachleuten aus dem anderen Vertragsstaat auf Kosten der interessierten Partei die Durchführung von Studien in ihren Hochschul- und Forschungseinrichtungen, Archiven, Museen und Bibliotheken.

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