Artikel 5
Jeder Vertragsstaat wird bemüht sein, für Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates Stipendien zu gewähren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Jeder Vertragsstaat wird bemüht sein, für Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates Stipendien zu gewähren.
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