Artikel 5 Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 5

Aufgaben des Fonds

Aufgaben des Fonds werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung sein:

  1. 1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 21 im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten;
  2. 2. die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Art. 21 im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten;
  3. 3. die Gewährung von Mitteln für Strukturreformen gemäß Art. 2 an die Länder auf der Grundlage von Richtlinien;
  4. 4. die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung auf Grundlage der Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  5. 5. die Erlassung von Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
  6. 6. die Weiterentwicklung der Kostenrechnung für Krankenanstalten;
  7. 7. die Erlassung von Richtlinien für die Diagnosenerfassung für Krankenanstalten und die Wartung des Diagnosenschlüssels;
  8. 8. die Auswertung der Entlassungsdiagnosen und der medizinischen Einzelleistungen nach gesundheitspolitischen Grundsätzen;
  9. 9. die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik für Krankenanstalten;
  10. 10. die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
  11. 11. die Weiterentwicklung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes;
  12. 12. die Genehmigung von Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben auf Grundlage von Richtlinien;
  13. 13. die Genehmigung der Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte in Krankenanstalten auf Grundlage von Richtlinien;
  14. 14. die Überwachung des österreichweiten Abbaues der Akutbetten;
  15. 15. die Erarbeitung eines neuen leistungsbezogenen Finanzierungssystems und die Vorbereitung der Systemumstellung auf die leistungsbezogene Finanzierung auf der Grundlage der neueingeführten Diagnosencodierung;
  16. 16. die Entscheidung über die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit des Fonds.

Schlagworte

Neubauten, Zubauten

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10000947

Dokumentnummer

NOR12012244

alte Dokumentnummer

N1198810257F

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