Artikel 5
Aufgaben des Fonds
Aufgaben des Fonds werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung sein:
- 1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 21 im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten;
- 2. die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Art. 21 im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten;
- 3. die Gewährung von Mitteln für Strukturreformen gemäß Art. 2 an die Länder auf der Grundlage von Richtlinien;
- 4. die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung auf Grundlage der Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
- 5. die Erlassung von Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
- 6. die Weiterentwicklung der Kostenrechnung für Krankenanstalten;
- 7. die Erlassung von Richtlinien für die Diagnosenerfassung für Krankenanstalten und die Wartung des Diagnosenschlüssels;
- 8. die Auswertung der Entlassungsdiagnosen und der medizinischen Einzelleistungen nach gesundheitspolitischen Grundsätzen;
- 9. die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik für Krankenanstalten;
- 10. die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
- 11. die Weiterentwicklung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes;
- 12. die Genehmigung von Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben auf Grundlage von Richtlinien;
- 13. die Genehmigung der Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte in Krankenanstalten auf Grundlage von Richtlinien;
- 14. die Überwachung des österreichweiten Abbaues der Akutbetten;
- 15. die Erarbeitung eines neuen leistungsbezogenen Finanzierungssystems und die Vorbereitung der Systemumstellung auf die leistungsbezogene Finanzierung auf der Grundlage der neueingeführten Diagnosencodierung;
- 16. die Entscheidung über die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit des Fonds.
Schlagworte
Neubauten, Zubauten
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
10000947
Dokumentnummer
NOR12012244
alte Dokumentnummer
N1198810257F
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)