Artikel 5 Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Artikel 5

Aufgaben des Fonds

Aufgaben des Fonds werden nach Maßgaben dieser Vereinbarung sein:

  1. 1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 22 Abs. 2 an Rechtsträger von Krankenanstalten;
  2. 2. die Gewährung von Investitionszuschüssen an Rechtsträger von Krankenanstalten;
  3. 3. die Erlassung von Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
  4. 4. die Weiterentwicklung der Kostenrechnung für Krankenanstalten;
  5. 5. die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik für Krankenanstalten;
  6. 6. die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
  7. 7. die Erstellung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes gemäß Art. 3;
  8. 8. die Gewährung von Sonderzuschüssen an Rechtsträger von Krankenanstalten;
  9. 9. die Genehmigung von Neu- und Zubauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges und/oder des Zweckes zur Folge haben auf Grundlage von Richtlinien;
  10. 10. an der Erarbeitung neuer leistungsbezogener Finanzierungssysteme mitzuwirken.

Schlagworte

Neubau, Bau

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000801

Dokumentnummer

NOR12011056

alte Dokumentnummer

N1198512629R

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