Artikel 5
Aufgaben des Fonds
Aufgaben des Fonds werden nach Maßgaben dieser Vereinbarung sein:
- 1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 22 Abs. 2 an Rechtsträger von Krankenanstalten;
- 2. die Gewährung von Investitionszuschüssen an Rechtsträger von Krankenanstalten;
- 3. die Erlassung von Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
- 4. die Weiterentwicklung der Kostenrechnung für Krankenanstalten;
- 5. die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik für Krankenanstalten;
- 6. die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
- 7. die Erstellung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes gemäß Art. 3;
- 8. die Gewährung von Sonderzuschüssen an Rechtsträger von Krankenanstalten;
- 9. die Genehmigung von Neu- und Zubauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges und/oder des Zweckes zur Folge haben auf Grundlage von Richtlinien;
- 10. an der Erarbeitung neuer leistungsbezogener Finanzierungssysteme mitzuwirken.
Schlagworte
Neubau, Bau
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10000801
Dokumentnummer
NOR12011056
alte Dokumentnummer
N1198512629R
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