Artikel 5 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 5

Jede gemäß Artikel 3 Abs. 1 vorgeschriebene Meldung ist unverzüglich durch Auskünfte über den Ursprung und die Form der Krankheit, die Anzahl der Erkrankungen und Todesfälle, die für die Ausbreitung der Krankheit maßgebenden Umstände und die getroffenen vorbeugenden Maßnahmen zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056716

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