Artikel 5
Jede gemäß Artikel 3 Abs. 1 vorgeschriebene Meldung ist unverzüglich durch Auskünfte über den Ursprung und die Form der Krankheit, die Anzahl der Erkrankungen und Todesfälle, die für die Ausbreitung der Krankheit maßgebenden Umstände und die getroffenen vorbeugenden Maßnahmen zu ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056716
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