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Artikel 5 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.1925

Artikel 5

Artikel 5. Die Untertanen oder Staatsangehörigen jeder der beiden vertragschließenden Teile werden in den Gebieten des anderen von jeder Art zwangsweisen Militärdienstes in der Armee, Marine, Nationalgarde oder Miliz befreit sein. In gleicher Weise werden sie von allen gerichtlichen, Verwaltungs- und Gemeindefunktionen, außer den durch die Gesetzte über die Geschworenengerichte vorgeschriebenen, und auch von allen an Stelle der persönlichen Dienstleistung tretenden Geld- oder Naturalkontributionen und endlich von jeder Art militärischer Zwangsleistungen oder Requisition befreit sein. Die mit dem auf welchem Besitztitel immer beruhenden Besitze von Grundeigentum verbundenen Lasten sind jedoch ausgenommen, desgleichen zwangsweise Einquartierung und andere besondere militärische Zwangsleistungen und Requisitionen, zu denen alle Untertanen oder Staatsangehörigen des betreffenden Teiles als Eigentümer oder Bewohner von Baulichkeiten oder Grundeigentum verpflichtet sind.

In obigen Hinsichten werden die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Teile in den Gebieten des anderen nicht weniger günstig behandelt werden als die Untertanen oder Staatsangehörigen des meistbegünstigten Landes.

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