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Artikel 5 Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 5

Die Teilnehmer am alpinen Touristenverkehr sind auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates verpflichtet, sich auf Aufforderung durch Grenzorgane mit einem in Artikel 1 des Abkommens vorgesehenen Reisedokument auszuweisen und die mitgeführten Gegenstände vorzuzeigen.

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