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Artikel 5 Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.1976

Artikel 5

An Bord eines Segelflugzeuges oder Freiballons darf neben deren Ausrüstung nur Reisegut der Besatzung und der Passagiere mitgeführt werden, das in der Aus- und Einfuhr weder Beschränkungen noch Zöllen oder sonstigen Abgaben unterliegt.

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