Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 5 Abs. 5.
Artikel 5
(1) Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten mitgeteilt haben.
(3) Jeder der Vertragsparteien kann die Anwendung dieser Vereinbarung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der allgemeinen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise aussetzen. Beginn und Ende der Aussetzung sind dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege vorher mitzuteilen.
(4) Diese Vereinbarung kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt mit Ablauf des 90. Tages nach dem Erhalt der Verständigung über die Kündigung außer Kraft.
(5) Die vorliegende Vereinbarung erlischt unabhängig von der Kündigung, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr vom 15. Mai 1992 außer Kraft tritt.
Geschehen zu Lutzmannsburg, am 23. Februar 2002, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
20001993
Dokumentnummer
NOR40031090
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