Artikel 5 Grenzabfertigung - Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 5

(1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in Kraft.

(2) Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt in diesem Falle drei Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Prag, am 27. Mai 1992, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10005833

Dokumentnummer

NOR12064215

alte Dokumentnummer

N4199247824L

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