Artikel 5 Grenzabfertigung - Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Artikel 5

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat der Unterzeichnung folgt, in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt in diesem Falle drei Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

Geschehen zu Wien am 21. April 1994, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10005895

Dokumentnummer

NOR12064686

alte Dokumentnummer

N4199436048J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)