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Artikel 5 Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 5

Die Inhaber eines österreichischen akademischen Grades aufgrund der in der Anlage, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, angeführten österreichischen Studienrichtungen sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum weiterführenden Studium an einer Universität in Jugoslawien, an der dieses Studium durchgeführt werden kann, zuzulassen.

Die Inhaber eines jugoslawischen akademischen Grades oder Diploms aufgrund der in der Anlage angeführten jugoslawischen Studienrichtungen sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum Doktoratsstudium an einer Universität in Österreich, an der dieses Doktoratsstudium eingerichtet ist, zuzulassen.

Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in beiden Vertragsstaaten im Rahmen der verfügbaren Plätze und erfordert neben der Vorlage der entsprechenden Diplome oder Hochschulzeugnisse nur den Nachweis der Kenntnis der jeweiligen Sprache in einem genügenden Ausmaß.

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