Artikel 5
Wohnhaussanierungen
Zum Zweck bestmöglicher thermisch-energetischer Wohnhaussanierungen werden Förderungsmodelle mit Anreizsystemen nach den folgenden Kriterien geschaffen:
- 1. Einbeziehung möglichst der gesamten Gebäudehülle (Fassade, Fenster, Außentüren, oberste Geschoßdecke, Kellerdecke);
- 2. abgestufte Förderungssätze oder Darlehensbeträge nach Energieeinsparung, wobei optional ein standardisiert ermittelter maximaler Heizwärmebedarf (HWBBGF) nach Sanierung oder der Grad der Verbesserung gegenüber der Ausgangssituation als Bewertungsbasis herangezogen werden kann;
- 3. Zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Haustechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen) entsprechend ihrem Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen (insbesondere Fernwärmeanschluss und Nutzung erneuerbarer Energien);
- 4. Einsatz ökologisch unbedenklicher Baustoffe.
Schlagworte
Heizungsanlage, Warmwasseranlage
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20004543
Dokumentnummer
NOR40074047
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