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Artikel 5 Gemeinsame Maßnahmen beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1989

Artikel 5

Aushaftende Forderungen

Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds werden ermächtigt werden, ihre aushaftenden Forderungen aus den bis zum 31. Dezember 1967 gewährten Förderungsdarlehen entweder an Banken, Versicherungsunternehmen oder Länder zu verkaufen oder sie durch Durchführung von Kreditoperationen zu verwerten; im zweiten Fall werden die eingegangenen Verpflichtungen in den Rückflüssen aus dem Förderungsdarlehen Deckung finden müssen. Der Erlös aus der Verwertung der Forderungen wird nach Abzug der zur Deckung der Verpflichtungen der Fonds und der zu ihrer Abwicklung benötigten Mittel zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Länder abzuführen sein. Die Zuteilung an die Länder erfolgt nach dem in Art. 3 Abs. 3 genannten Schlüssel.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

10001002

Dokumentnummer

NOR12012748

alte Dokumentnummer

N1198910256H

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