Artikel 5
Im Einklang mit der Gesetzgebung der Vertragschließenden Parteien genießen die Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden Partei bezüglich des Rechtes der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet der anderen Partei die gleiche Behandlung, die den Angehörigen der meistbegünstigten Nation zuteil wird.
Insoweit eine der Hohen Vertragschließenden Parteien die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit Inländern vorbehält, kann auch die andere Vertragschließende Partei die Angehörigen der ersteren von der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit ausschließen.
Schlagworte
Meistbegünstigung
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10000422
Dokumentnummer
NOR12006675
alte Dokumentnummer
N1196614915S
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