Artikel 5 FOnV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2003

Artikel 5

  1. 1. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung - FOnV), BGBl. II Nr. 71/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 137/2001, außer Kraft.
  2. 2. § 8 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Für vor dem 1. Jänner 2002 getätigte automationsunterstützte Akteneinsicht ist § 8 FOnV in der Fassung BGBl. II Nr. 71/1998 weiterhin anzuwenden.
  3. 3. Artikel 2 ist erstmals auf ausschüttungsgleiche Erträge, die in Rechnungsjahren von Kapitalanlagefonds erwirtschaftet werden, die nach dem 31. Dezember 2000 enden, anzuwenden. Dabei gilt als Ablauf der Einbringungsfrist gemäß § 11 Abs. 2 frühestens der 28. Februar 2002.
  4. 4. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, 4 und 5 sowie die Artikel 4 (in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 448/2002) und 5 treten mit 20. Jänner 2003 in Kraft.

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