Artikel 5
Entsteht eine Streitigkeit der in Artikel 4 bezeichneten Art, so wird sie einer in der Sache zuständigen Ständigen Vergleichskommission vorgelegt, sofern eine solche bereits von den beteiligten Parteien eingesetzt worden ist. Vereinbaren die Parteien, diese Kommission nicht anzurufen, oder besteht eine solche nicht, so wird die Streitigkeit einer Besonderen Vergleichskommission vorgelegt, welche die Parteien innerhalb von drei Monaten, nachdem die eine Partei bei der anderen einen entsprechenden Antrag gestellt hat, zu bilden haben.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
10000348
Dokumentnummer
NOR12005998
alte Dokumentnummer
N1196014604P
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