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ARTIKEL 5 Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1972

ARTIKEL 5

Berührt der Ersatz eines durch ein Kraftfahrzeug verursachten Schadens sowohl die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge als auch die Regelung der sozialen Sicherheit, so bestimmen sich die Rechte der geschädigten Person und die Rechtsbeziehungen zwischen Pflichtversicherung und sozialer Sicherheit nach dem innerstaatlichen Recht.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10011434

Dokumentnummer

NOR40003422

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