vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.2.2008

Artikel 5

Befreiungen

Dieses Übereinkommen findet insoweit keine Anwendung auf die Beförderung von gefährlichen Gütern, als deren Freistellung in der beigefügten Verordnung vorgesehen ist. Befreiungen können nur vorgesehen werden, wenn auf Grund der Menge der freigestellten Güter oder der Art der freigestellten Beförderungen oder der Verpackung die Sicherheit der Beförderung gewährleistet ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)