Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 320/1969.
Artikel 5
FISKALISCHE STRAFBARE HANDLUNGEN
In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung unter den Bedingungen dieses Übereinkommens nur gewährt, wenn dies zwischen Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von strafbaren Handlungen dieser Art vereinbart worden ist.
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