Artikel 5 Europäisches Auslieferungsübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1969

Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 320/1969.

Artikel 5

FISKALISCHE STRAFBARE HANDLUNGEN

In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung unter den Bedingungen dieses Übereinkommens nur gewährt, wenn dies zwischen Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von strafbaren Handlungen dieser Art vereinbart worden ist.

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