vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Europäische Zahlungsunion

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1957

Artikel 5

NETTOÜBERSCHÜSSE UND NETTODEFIZITE

Der Nettoüberschuß oder das Nettodefizit einer Vertragspartei ist gleich dem Unterschied zwischen der Summe ihrer bilateralen Überschüsse und der Summe ihrer bilateralen Defizite für eine Abrechnungsperiode.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)