Artikel 5
Artikel V
(1) Ergibt sich bei einer der am Ende jedes Dreijahresabschnitts durchzuführenden förmlichen Überprüfungen, daß der Gesamtrückflußkoeffizient eines Mitgliedstaates unter der in Artikel IV Absatz 6 vorgesehenen Untergrenze liegt, so macht der Generaldirektor dem Rat Vorschläge für einen Ausgleich innerhalb eines Jahres. Diese Vorschläge haben sich im Rahmen der Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe zu halten.
(2) Ist nach Ablauf dieser Jahresfrist ein Ausgleich nicht erfolgt, so legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird.
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