Artikel 5 Europäische Weltraumorganisation – Anlage V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel 5

Artikel V

(1) Zeichnet sich bei einer vorläufigen Überprüfung eine Entwicklung ab, die darauf schließen lässt, dass der Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitgliedstaates wahrscheinlich unter der nach Artikel IV Absatz 6 festgesetzten Untergrenze liegen wird, macht der Generaldirektor dem Rat Vorschläge für einen Ausgleich innerhalb eines Jahres. Diese Vorschläge haben sich im Rahmen der Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe zu halten. Hält die Entwicklung nach Ablauf dieser Jahresfrist an, legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird.

(2) Ergibt sich bei einer förmlichen Überprüfung, dass der Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitgliedstaates unter der nach Artikel IV Absatz 6 festgesetzten Untergrenze liegt, legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs innerhalb eines Jahres Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird.

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