Artikel 5 Europäische Kommission für Menschenrechte – Verfahrensordnung – Zusatz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Artikel 5

(1) Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe durch die Kommission setzt der Sekretär im Einvernehmen mit dem bestellten Juristen die Höhe des Honorars fest.

(2) Der Sekretär unterrichtet den Generalsekretär des Europarats so bald wie möglich von der auf diese Weise festgesetzten Höhe des Honorars.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

10001133

Dokumentnummer

NOR12013611

alte Dokumentnummer

N1199116483J

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