Artikel 5
- (1) Die Vertreter der nationalen Zentralstellen gemäß Artikel 2 Abs. 4 bzw. 27 Abs. 2 des Vertrags sowie die aufgrund des Artikels 4 Abs. 1 dieser Vereinbarung bestellten verantwortlichen Beamten kommen mindestens einmal jährlich zusammen, um Bilanz über die Zusammenarbeit zu ziehen und die Aktivitäten des gemeinsamen Zentrums zu evaluieren. Im Rahmen dieser Treffen
- a) tauschen sie statistische Daten über die Tätigkeit des gemeinsamen Zentrums sowie über die Entwicklung der verschiedenen Formen der Kriminalität untereinander aus und
- b) erarbeiten sie ein neues gemeinsames Arbeitsprogramm und entsprechende Strategien für gemeinsame Aktivitäten an der gemeinsamen Staatsgrenze bzw. in den Grenzgebieten.
- (2) Am Ende eines jeden Treffens ist ein Protokoll in deutscher und tschechischer Sprache anzufertigen.
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