Artikel 5
- (1) Leitende Beamte der nationalen Zentralstellen gemäß Artikel 3 Absatz 8 des Vertrages sowie die gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Vereinbarung bestellten verantwortlichen Beamten kommen mindestens einmal jährlich zusammen, um Bilanz über die Zusammenarbeit zu ziehen und die Aktivitäten der gemeinsamen Kontaktdienststelle zu evaluieren. Im Rahmen dieser Treffen
- a) tauschen sie statistische Daten über die Tätigkeiten der gemeinsamen Kontaktdienststelle sowie über die Entwicklung der verschiedenen Formen der Kriminalität aus und
- b) erarbeiten sie ein neues gemeinsames Arbeitsprogramm und entsprechende Strategien für gemeinsame Aktivitäten an der gemeinsamen Staatsgrenze beziehungsweise in den Grenzgebieten.
- (2) Am Ende eines Treffens gemäß Absatz 1 wird ein Protokoll in deutscher und slowakischer Sprache erstellt.
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